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Die Qual der Wahl – die Lizenzen im Vergleich

Im Folgenden sind die Unterschiede zwischen den  beiden Lizenzen PPL(A) und LAPL(A) in Kürze dargestellt:

 

LAPL(A) Vorteile

Das bisherige jährliche Untersuchungsintervall für Piloten ab dem 60. Lebensjahr entfällt komplett.

Die Verlängerungskriterien können mit Flugzeiten und Starts innerhalb der letzten 24 Monate erfüllt werden. Fehlende Flugzeiten können mit Flugauftrag oder in Begleitung eines Fluglehrers erflogen werden.

Die Lizenz muss nicht zur Verlängerung an die Behörde geschickt werden.

Die Lizenz ist in ganz Europa gültig.

Die Nachtflugberechtigung bleibt erhalten und kann bei dieser Lizenz auch als Zusatzberechtigung erworben werden.

Eine Erweiterung auf PPL(A) ist jederzeit möglich 5 Stunden Solo & 10 Stunden mit Fluglehrer Funknavigation 

(Theorieprüfung ist identisch mit der bei PPL(A)) 

Weitere Anforderungen sind nicht zu erfüllen

Beim Medical werden geringere Anforderungen gestellt.

 

LAPL(A) Nachteile

Es darf nur mit maximal 3 Passagieren ( 4 Personen ) an Bord geflogen werden. Ein Flugzeug mit sechs Sitzplätzen kann trotzdem geflogen werden.

In nicht EU Ländern ( z.B. Marokko, USA, Südafrika usw. ) hat der LAPL(A) keine Gültigkeit.

Es gibt ein kein festes Ablaufdatum der Klassenberechtigungen – Prüfen der Ausübungsvoraussetzungen vor jedem Flug notwendig.

IFR und Strecken IFR ist nicht möglich (Instrumentenflugregeln)

Kein FI(A) möglich (Lehrberechtigung, Fluglehrer)

Es dürfen nur einmotorige Flugzeuge (SEP) bis maximal 2 Tonnen geflogen werden.

 

PPL(A) Vorteile

Es können auch Flugzeuge mit mehr als 2 Tonnen Abfluggewicht geflogen werden, z.B. AN2 / P52 Mustang usw.

MEP ist möglich (Mehrmotorig)

Keine Beschränkung bei den Passagieren ( mehr als 3 )

Die Lizenz ist weltweit gültig, man muss nur eine Anerkennung der Lizenz beantragen.

Es gibt hier ein festes Ablaufdatum der Klassenberechtigungen.

IFR und Strecken IFR  möglich (Instrumentenflugbereichtigung)

Lehrberechtigung FI(A) möglich (Fluglehrer)

 

PPL(A) Nachteile

Höhere Anforderung an die Flugtauglichkeit (Medical)

Die Verlängerungskriterien müssen mit Flugzeiten und Starts innerhalb der letzten 12 Monate vor Ablauf erfüllt werden.

Die Lizenz muss zur Verlängerung an die Behörde geschickt werden.

Fehlende Flugzeiten nach Ablauf der Berechtigung können nicht mit Flugauftrag erflogen werden.

Befähigungsüberprüfung bei Nichterfüllung der Anforderungen 

Wer im Ausland fliegen möchte, muss wie z. B USA dort sowieso eine  Lizenz beantragen dieses dauert bis zu 3 Monate.  Die Charterbetriebe überprüfen den Leistungstand praktisch wie auch theoretisch)

 

PPL(A), LAPL(A) oder SPL (Ultraleicht)?

Für Motorfluginteressenten bietet die LAPL(A) einen im Vergleich zur PPL(A) den kostengünstigeren Einstieg in die Fliegerei.

Ein wesentlicher Vorteil der LAPL(A) gegenüber der SPL (Ultraleichtfluglizenz) ist die uneingeschränkte „Upgrade“ – Fähigkeit!

Wenn man bedenkt, was ein SPL kostet zum LAPL stellt man sich mit dem SPL schlechter, und man hat ständig das Gewichtsproblem mit 472.5 kg ! 80 % der Luftsportgeräte sind mit 2 Personen an Bord völlig überladen. Siehe Unfallberichtet der BFU. Auch die Aufgewichtung auf aktuell 600kg wird hier keine wesentliche Verbesserung schaffen.

 

  SPL Ultraleicht LAPL(A) PPL(A)
Ausbildung Praxis 30h 30h 45h
Luftsportgeräte bis 472,5 Kg fliegen ja ja (1) ja (1)
Flugzeuge bis 2.000 Kg fliegen (SEP) nein ja ja
Flugzeuge > 2.000 Kg fliegen nein nein ja
Flugzeuge mehrmotorig fliegen (MEP) nein nein ja
Im Luftraum C und D fliegen nein (2) ja ja
Nachtflug nein ja ja
Lehrberechtigung Fluglehrer ja nein ja
Max. Personen an Bord 2 4 >4
Europaweites fliegen eingeschr. (3) ja (EASA) (4) ja
Internationales fliegen eingeschr. (3) nein ja (5)
Upgrade auf LAPL oder PPL nein ja (6) ——
Anerkennung bisheriger Ausbildung für LAPL oder PPL nein ja ——
Instrumentenflugberechtigung nein nein ja
Upgrade auf Berufspilot nein über PPL ja
Luftfahrzeuge unterliegen strengen Wartungskriterien (Hohe Sicherheit) nein ja ja
 
  1. Inhaber einer LAPL(A) oder PPL(A)  benötigen lediglich eine Einweisung auf UL
  2. Bei zus. Erwerb eines Sprechfunkzeugnis ist auch der Einflug in Luftraum D möglich.
  3. Die Berechtigung, UL auch europaweit zu fliegen, richtet sich nach den nationalen Gesetzen der jeweiligen Länder.
  4. innerhalb der EASA (European Aviation Safety Agency) Staaten, also der EU, Norwegen, Island, Liechtenstein und Schweiz
  5. Die Ausbildung zur PPL(A) entspricht den internationalen Vorgaben der ICAO (Internationale Zivilluftfahrt-Organisation). Damit kann weltweit in den meisten Ländern geflogen werden.
  6. Die LAPL(A) kann unproblematisch nach entsprechender Flugerfahrung und  Ausbildungsprogramm an einer ATO und einem Prüfungsflug zum PPL(A) hochgestuft werden.